Gesetze / Kriminallaufbahnverordnung

KrimLV

§ 6a Voraussetzungen für die Einstellung für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität

Stand: 26.09.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrimLV%202009/6a#abs-1 (1) Zur Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität können abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die

1.
ein Hochschulstudium in einem Studiengang, in dem informationstechnische, ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Inhalte überwiegen, mit einem Bachelor oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen haben und
2.
die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung nach § 6b erfolgreich abgeschlossen haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrimLV%202009/6a#abs-2 (2) Nicht zugelassen werden Bewerberinnen und Bewerber, die bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung das 43. Lebensjahr vollendet haben.

§ 6 § 6b